Sondergenehmigung
Führerschein mit 17 / Begleitetes Fahren
Das Begleitete Fahren ist Vorbedingung für den Führerschein mit 17, das ist bereits bekannt und es bleibt auch in 99,99 Prozent der Fälle das Begleitete Fahren. Das heißt: Es muss IMMER eine der Begleitpersonen, die in die Prüfungsbescheinigung des Fahrzeugführers eingetragen sind, dabei sein.
Ganz ganz seltene Ausnahmegenehmigungen gibt es nur dann, wenn es wirklich gar keine Möglichkeit gibt, ohne das Fahrzeug und ohne Begleitperson zur Arbeit zu kommen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch sehr schwer zu bekommen, und es haben sich inzwischen einige Antragssteller daran die Zähne ausgebissen. Deshalb sollte man sich nicht auf diese Möglichkeit versteifen und sich lieber einen Roller oder ein anderes Zweirad zulegen, um bei einer Ablehnung des Antrags dennoch mobil sein zu können.
Sondergenehmigung / Ausnahmegenehmigung
Natürlich würden wir gerne Hoffnung darauf machen, dass es leicht ist, eine Ausnahmegenehmigung (Sondergenehmigung) für den Führerschein mit 17 und dem dann auch Alleine Fahren zu bekommen. Doch der Gesetzgeber hat hier sehr sehr enge Maßstäbe angelegt, vielleicht mit die engsten überhaupt in der Gesetzgebung – und auch die entsprechende Rechtsprechung zeigt: Es gibt sie, diese Ausnahmefälle, aber sie sind wirklich nur die kleine Ausnahme, welche dann die Regel, nämlich das Begleitete Fahren beim Führerschein mit 17, bestätigt.
Wer keine Ausnahmegenehmigung erhält, sollte deshalb auf keinen Fall ohne Begleitperson mit dem Pkw unterwegs sein. Sonst ist auch die Prüfungsbescheinigung, und damit die Erlaubnis für das Begleitete Fahren, weg, und dann sieht man letztendlich ganz in die Röhre.
Die Bedingungen
Für den Führerschein mit 17
Wer die Prüfungsbescheinigung für das Begleitende Fahren erwerben möchte, der kann sich mit 16 ½ Jahren bei der Fahrschule anmelden und mit seiner Ausbildung für den Führerschein der Klasse B beginnen – diesen jedoch nur mit Vorbehalt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zwar darf mit einer Begleitperson (deshalb auch der Oberbegriff für diese Art der Fahrerlaubnis: Begleitendes Fahren) gefahren werden, jedoch nur, wenn diese im Fahrzeug mitfährt und maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut hat.
Die Prüfungsbescheinigung wird, bei bestandener Praktischer Führerscheinprüfung, am Tage des 17. Geburtstags ausgehändigt und gilt bis maximal drei Monate nach dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Prüfungsbescheinigung, in die auch alle Begleitpersonen eingetragen sind, und die bei jeder Fahrt mitzuführen ist, wird mit dem Erreichen der Volljährigkeit umgetauscht in einen normalen Kartenführerschein der Klasse B, hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt werden.
Die Bedingungen für die Begleitperson können dem Punkt „Die Voraussetzungen für die Begleitperson?“ entnommen werden.
Außerdem, und dies ist sehr wichtig: Aufgrund des noch minderjährigen Fahrzeugführers muss bereits bei der Anmeldung bei der Fahrschule eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen, dass der Sohn oder die Tochter den Führerschein mit 17 machen dürfen. Bei dem Antrag für die Prüfung muss zudem eine Einverständniserklärung des / der Erziehungsberechtigten eingereicht werden, mit der die Begleitpersonen bestätigt werden. Ohne diese Einverständniserklärung darf eine Person nicht als Begleitperson nicht in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden, egal wie sehr der Fahrschüler darauf pocht!
Begleitperson – Anforderungen & Voraussetzungen
Begleitperson zum Führerschein mit 17
Der Führerschein mit 17 zeichnet sich dadurch aus, dass der Fahrer nicht alleine auf den Straßen unterwegs sein darf als Führer eines Pkw. Er muss jederzeit, wenn er ein Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B benötigt, fährt, eine Begleitperson bei sich haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Person als Begleitung zählt, die einen Führerschein der Klasse B hat. Dem hat der Gesetzgeber, berechtigterweise, gleich bei der Niederlegung des Gesetzes für den Führerschein mit 17, einen Riegel vorgeschoben und einige Regeln festgelegt, aus welchen hervorgeht, welche Bedingungen gegeben sind, um überhaupt eine Begleitperson für das Begleitende Fahren sein zu können.
So fängt es schon beim Alter an. Da die Fahreranfänger im Alter zwischen 18 und 25 immer noch und immer wieder zur gefährdetsten und auch zur gefährlichsten Fahrergruppe in unserem Land gehören, wurden diese von vorne herein gleich als Begleitperson ausgeschlossen. Beim Begleitenden Fahren als eingetragener Mitfahrer darf nur eine Person in die Prüfungsbescheinigung des Führerscheins mit 17 eingetragen werden, die mindestens 30 Jahre alt ist.
Dazu kommt die Fahrpraxis, auch ein wesentlicher Punkt. Ohne Erfahrung ist man zur Begleitperson nicht geeignet beim Führerschein mit 17. Deshalb werden mindestens fünf Jahre unfallfreies Fahren (durchgehend!) vorausgesetzt, um als Begleitperson in die Fahrerlaubnis eingetragen werden zu können.
Und auch die Punktekartei in Flensburg ist ein wichtiger Faktor bei der Erlaubnis, beim Begleitenden Fahren den Fahrer als Begleitperson unterstützen zu dürfen. Wer mehr als drei eingetragene Punkte hat im Verkehrszentralregister in Flensburg, wichtig ist dabei der Zeitpunkt der Ausstellung der Prüfungsbescheinigung für den Fahranfänger. Natürlich ist es nicht gerade wünschenswert, während der Zeit als Begleitperson Punkte anzusammeln wegen Verstößen gegen die StVO, die Straßenverkehrsordnung, da man beim Begleitenden Fahren zugleich eine Vorbildfunktion für den minderjährigen Fahrer inne hat.
Es dürfen maximal fünf Begleitpersonen in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden. Dies sollte bedacht werden und vor allem gut durchdacht, wen man den gerne als Begleitperson bei sich haben möchte beim Begleiteten Fahren und wem man vor allem genug vertraut. Denn eines sollte eine Begleitperson beim Führerschein mit 17 ganz sicher nicht tun: In das Lenkrad des Fahrzeugführers greifen. Auch wenn dieser noch minderjährig ist, die Begleitperson ist NICHT der Fahrlehrer, dieser wird nicht mehr benötigt, da die Praktische Prüfung ja bereits bestanden wurde. Den jeweiligen Begleitpersonen sollte dies VOR dem Eintragen in die Prüfungsbescheinigung klar sein, damit es während den Fahrten nicht zu Streitigkeiten deswegen kommt. Denn genau das soll nämlich nicht sein, es stresst den Fahrer und beruhigt ihn nicht – was eigentlich eine der Aufgaben der Begleitperson sein sollte. Ein Seitenspiegel für den besseren Einblick der Begleitperson kann jedoch angebracht werden, hier ist jedoch abzuklären, in wie weit dies bei dem betreffenden Fahrzeug, das gefahren werden soll, überhaupt erlaubt ist.