Sondergenehmigung

Führerschein mit 17 / Begleitetes Fahren

Das Begleitete Fahren ist Vorbedingung für den Führerschein mit 17, das ist bereits bekannt und es bleibt auch in 99,99 Prozent der Fälle das Begleitete Fahren. Das heißt: Es muss IMMER eine der Begleitpersonen, die in die Prüfungsbescheinigung des Fahrzeugführers eingetragen sind, dabei sein.

Ganz ganz seltene Ausnahmegenehmigungen gibt es nur dann, wenn es wirklich gar keine Möglichkeit gibt, ohne das Fahrzeug und ohne Begleitperson zur Arbeit zu kommen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch sehr schwer zu bekommen, und es haben sich inzwischen einige Antragssteller daran die Zähne ausgebissen. Deshalb sollte man sich nicht auf diese Möglichkeit versteifen und sich lieber einen Roller oder ein anderes Zweirad zulegen, um bei einer Ablehnung des Antrags dennoch mobil sein zu können.

Sondergenehmigung / Ausnahmegenehmigung

Natürlich würden wir gerne Hoffnung darauf machen, dass es leicht ist, eine Ausnahmegenehmigung (Sondergenehmigung) für den Führerschein mit 17 und dem dann auch Alleine Fahren zu bekommen. Doch der Gesetzgeber hat hier sehr sehr enge Maßstäbe angelegt, vielleicht mit die engsten überhaupt in der Gesetzgebung – und auch die entsprechende Rechtsprechung zeigt: Es gibt sie, diese Ausnahmefälle, aber sie sind wirklich nur die kleine Ausnahme, welche dann die Regel, nämlich das Begleitete Fahren beim Führerschein mit 17, bestätigt.

Wer keine Ausnahmegenehmigung erhält, sollte deshalb auf keinen Fall ohne Begleitperson mit dem Pkw unterwegs sein. Sonst ist auch die Prüfungsbescheinigung, und damit die Erlaubnis für das Begleitete Fahren, weg, und dann sieht man letztendlich ganz in die Röhre.

Die Bedingungen

Für den Führerschein mit 17

Wer die Prüfungsbescheinigung für das Begleitende Fahren erwerben möchte, der kann sich mit 16 ½ Jahren bei der Fahrschule anmelden und mit seiner Ausbildung für den Führerschein der Klasse B beginnen – diesen jedoch nur mit Vorbehalt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zwar darf mit einer Begleitperson (deshalb auch der Oberbegriff für diese Art der Fahrerlaubnis: Begleitendes Fahren) gefahren werden, jedoch nur, wenn diese im Fahrzeug mitfährt und maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut hat.

Die Prüfungsbescheinigung wird, bei bestandener Praktischer Führerscheinprüfung, am Tage des 17. Geburtstags ausgehändigt und gilt bis maximal drei Monate nach dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Prüfungsbescheinigung, in die auch alle Begleitpersonen eingetragen sind, und die bei jeder Fahrt mitzuführen ist, wird mit dem Erreichen der Volljährigkeit umgetauscht in einen normalen Kartenführerschein der Klasse B, hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt werden.

Die Bedingungen für die Begleitperson können dem Punkt Die Voraussetzungen für die Begleitperson?“ entnommen werden.

Außerdem, und dies ist sehr wichtig: Aufgrund des noch minderjährigen Fahrzeugführers muss bereits bei der Anmeldung bei der Fahrschule eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen, dass der Sohn oder die Tochter den Führerschein mit 17 machen dürfen. Bei dem Antrag für die Prüfung muss zudem eine Einverständniserklärung des / der Erziehungsberechtigten eingereicht werden, mit der die Begleitpersonen bestätigt werden. Ohne diese Einverständniserklärung darf eine Person nicht als Begleitperson nicht in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden, egal wie sehr der Fahrschüler darauf pocht!

Begleitperson – Anforderungen & Voraussetzungen

Begleitperson zum Führerschein mit 17

Der Führerschein mit 17 zeichnet sich dadurch aus, dass der Fahrer nicht alleine auf den Straßen unterwegs sein darf als Führer eines Pkw. Er muss jederzeit, wenn er ein Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B benötigt, fährt, eine Begleitperson bei sich haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Person als Begleitung zählt, die einen Führerschein der Klasse B hat. Dem hat der Gesetzgeber, berechtigterweise, gleich bei der Niederlegung des Gesetzes für den Führerschein mit 17, einen Riegel vorgeschoben und einige Regeln festgelegt, aus welchen hervorgeht, welche Bedingungen gegeben sind, um überhaupt eine Begleitperson für das Begleitende Fahren sein zu können.

So fängt es schon beim Alter an. Da die Fahreranfänger im Alter zwischen 18 und 25 immer noch und immer wieder zur gefährdetsten und auch zur gefährlichsten Fahrergruppe in unserem Land gehören, wurden diese von vorne herein gleich als Begleitperson ausgeschlossen. Beim Begleitenden Fahren als eingetragener Mitfahrer darf nur eine Person in die Prüfungsbescheinigung des Führerscheins mit 17 eingetragen werden, die mindestens 30 Jahre alt ist.

Dazu kommt die Fahrpraxis, auch ein wesentlicher Punkt. Ohne Erfahrung ist man zur Begleitperson nicht geeignet beim Führerschein mit 17. Deshalb werden mindestens fünf Jahre unfallfreies Fahren (durchgehend!) vorausgesetzt, um als Begleitperson in die Fahrerlaubnis eingetragen werden zu können.

Und auch die Punktekartei in Flensburg ist ein wichtiger Faktor bei der Erlaubnis, beim Begleitenden Fahren den Fahrer als Begleitperson unterstützen zu dürfen. Wer mehr als drei eingetragene Punkte hat im Verkehrszentralregister in Flensburg, wichtig ist dabei der Zeitpunkt der Ausstellung der Prüfungsbescheinigung für den Fahranfänger. Natürlich ist es nicht gerade wünschenswert, während der Zeit als Begleitperson Punkte anzusammeln wegen Verstößen gegen die StVO, die Straßenverkehrsordnung, da man beim Begleitenden Fahren zugleich eine Vorbildfunktion für den minderjährigen Fahrer inne hat.

Es dürfen maximal fünf Begleitpersonen in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden. Dies sollte bedacht werden und vor allem gut durchdacht, wen man den gerne als Begleitperson bei sich haben möchte beim Begleiteten Fahren und wem man vor allem genug vertraut. Denn eines sollte eine Begleitperson beim Führerschein mit 17 ganz sicher nicht tun: In das Lenkrad des Fahrzeugführers greifen. Auch wenn dieser noch minderjährig ist, die Begleitperson ist NICHT der Fahrlehrer, dieser wird nicht mehr benötigt, da die Praktische Prüfung ja bereits bestanden wurde. Den jeweiligen Begleitpersonen sollte dies VOR dem Eintragen in die Prüfungsbescheinigung klar sein, damit es während den Fahrten nicht zu Streitigkeiten deswegen kommt. Denn genau das soll nämlich nicht sein, es stresst den Fahrer und beruhigt ihn nicht – was eigentlich eine der Aufgaben der Begleitperson sein sollte. Ein Seitenspiegel für den besseren Einblick der Begleitperson kann jedoch angebracht werden, hier ist jedoch abzuklären, in wie weit dies bei dem betreffenden Fahrzeug, das gefahren werden soll, überhaupt erlaubt ist.

Voraussetzungen Führerschein mit 17

Fahren nach der bestandenen Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, die Prüfungsbescheinigung hält man in den Händen, und dann kann es endlich losgehen mit dem Fahren. Da es sich jedoch noch nicht um den „richtigen“ Führerschein in Karten-Format, sondern nur um den „Führerschein“ mit 17 handelt, müssen einige wichtige Regelungen beachtet werden. Das heißt: KEIN Fahren ohne einer der in die Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson. Sonst ist die Prüfungsbescheinigung schneller weg, als der Führerschein mit 17 letztlich gemacht werden konnte.

Auch wichtig ist: Der Fahrzeugführer MUSS 0,0 Promille einhalten. Das heißt, keinen einzigen Schluck Alkohol zu trinken, wenn man mit dem Auto unterwegs ist und selbst fahren möchte. Die Begleitperson darf maximal einen Promillewert von 0,5 haben. Wenn der Fahrer diesen Wert überschreitet, weil er Alkohol getrunken hat (hier unbedingt auch auf den in Speisen enthaltenen Alkohol achten!), ist die Prüfungsbescheinigung ebenso weg, als würde er alleine fahren. Wenn die Begleitperson den Wert von 0,5 Promille überschreitet, muss dieser die Konsequenzen tragen und wird auch nicht mehr als Begleitperson zur Verfügung stehen dürfen, da er aus der Prüfungsbescheinigung ausgetragen wird.

Die Aufgaben der Begleitpersonen beim Führerschein mit 17 sind klar definiert:

Der beim Begleitenden Fahren als Begleitperson Eingetragene muss bei der Fahrt immer seinen Führerschein dabeihaben. Dies ist gerade dann wichtig, falls der Begleitperson während des Zeitraums des Begleitenden Fahrens der Führerschein entzogen wird. Die wichtige Vorbildfunktion ist dann dahin und der Begleiter eignet sich nicht mehr als Begleitperson für den noch minderjährigen Fahrer.

Der Begleitperson muss bei jeder Fahrt klar sein: Ich bin nicht der Fahrzeugführer, ich bin NUR der Begleiter. Gerade so mancher Erziehungsberechtigte hat bei beim Begleitenden Fahren das Problem, diese Grenze zu wahren und zu akzeptieren, dass der noch minderjährige Fahrer das Sagen und das Fahren hat – und nicht man selbst.

Alleine Fahren

Erwischt Führerschein mit 17

Der Führerschein mit 17 ist eine schöne Sache – wenn man sich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen hält. Und eine davon ist eben, dass immer eine Begleitperson dabei sein muss, wenn man fährt. Es sei denn, es gibt eine Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur sehr sehr selten erteilt wird.

Deshalb heißt das: Wer den Führerschein mit 17 gemacht hat, der muss auch wirklich Begleitet fahren und darf nicht alleine durch die Gegend brausen. Tut man das dennoch, wird es bitter. Denn: Die Prüfungsbescheinigung, der Nachweis, dass man Fahren darf, ist dann weg. Zusätzlich kann der Führerschein mit 17 dann nicht in einen EU-Kartenführerschein der Klasse B umgetauscht werden am 18. Geburtstag, sondern die Sache ist dann erst mal gelaufen. Zusätzlich gibt es vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, in der so genannten Punktekartei also und es ist ein Bußgeld zu zahlen in Höhe von 150,- Euro. Außerdem muss nach dem Verlust der Prüfungsbescheinigung ein Aufbauseminar besucht werden, um noch einmal die Möglichkeit zu bekommen, den Nachweis zu erlangen, dass man sich seines Fehlverhaltens im Sinne der Straßenverkehrsordnung, der StVO, bewusst ist.


erwischt
 
Führerschein mit 17 erwischt – alleine gefahren

Es ist auf jeden Fall davon abzuraten, alleine zu fahren mit dem Führerschein mit 17, und wenn es nur ein paar Meter ist. Man begeht, wenn man keine Ausnahmegenehmigung dafür hat, einen klaren Verstoß gegen die StVO, da gibt es dann auch kein Bitten und kein Betteln. Dies ist ein so schwerwiegender Verstoß, dass mit sofortiger Wirkung die Prüfungsbescheinigung abzugeben ist. Man sollte hier auch nicht mit dem Schicksal spielen und sagen, ach es ist doch nur dieses eine Mal. Sollte dabei dann etwas passieren, ist nicht nur die Prüfungsbescheinigung weg, sondern in dem Moment, in dem man alleine fährt ohne Begleitperson und ohne Ausnahmegenehmigung, ist zugleich auch der Versicherungsschutz durch die Kfz Haftpflicht flöten. Und sollte es dann zu einem Schaden kommen, kann das sehr sehr teuer werden – und wird dann auch nicht von der Privathaftpflichtversicherung übernommen. Dessen muss man sich immer bewusst sein bei einem solch schwerwiegenden Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.